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SATZUNG
Satzung des VAF - Bundesverband Telekommunikation e.V.

Stand: 10. Mai 2002

verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 10. Mai 2002 in Berchtesgaden

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verband führt die Bezeichnung VAF Bundesverband Telekommunikation.
2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Langenfeld eingetragen und wird im folgenden 'Verband' genannt.
3. Der Verband hat seinen Sitz in Hilden.


§ 2
Zweck des Verbandes

1. Dem Verband obliegt es, die gemeinsamen Interessen der Aufbaufirmen für Fernmeldeanlagen in der Bundesrepublik Deutschland, welche durch freiwillige Vereinbarung Verbandsmitglieder sind, zu fördern und zu schützen.
2. Um seine Zwecke zu erreichen, hat der Verband
a)  im Außenverhältnis die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu vertreten. Ansprechpartner für den VAF sind dabei Entscheidungsträger in Politik, Behörden, Wirtschaft und Gesellschaft;
b) allen für die Kommunikationsbranche relevanten Organisationen Vorschläge bezüglich der das Aufgabengebiet der Mitgliedsfirmen betreffenden Angelegenheiten zu unterbreiten und auf Aufforderung, diesen Stellen Ratschläge zu erteilen;
c) den Austausch wirtschaftlicher und technischer Informationen zu pflegen und den Mitgliedern in allen einschlägigen Angelegenheiten beratend beizustehen.

3. Der Verband umfasst weder die Aufgaben eines industriellen oder geschäftlichen Unternehmens noch die eines Kartells. Er kann weder Befugnisse amtlicher Behörden erwerben, noch kann er irgendeine Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Mitgliedsfirmen ausüben.
4. Der Verband verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke.


§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann nur werden, wer
a) über die fachlichen und gerätetechnischen Voraussetzungen verfügt;  
b) in das Handelsregister eines Amtsgerichts eingetragen oder Mitglied einer Handwerkskammer ist;
c) seinen Umsatz maßgeblich in den folgenden Geschäftsbereichen tätigt und in der Lage ist, umfassenden Service in diesen Geschäftsbereichen zu erbringen (beispielsweise Beratung, Planung sowie insbesondere Installation und Instandhaltung): Telekommunikations- und Informationstechnik, Datennetztechnik und Gefahrenmeldetechnik.
d) Assoziiertes Mitglied ohne Stimmberechtigung kann werden, wer die Interessen des Verbandes ideell und materiell unterstützt.


§ 4
Anträge auf Mitgliedschaft

1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich beim Verband einzureichen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
4. Für den Beitritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben.


§ 5
Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe dieser Satzung gleichberechtigt.
2. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen und an den Verbandsveranstaltungen teilzunehmen. Sie haben das Recht, die Geschicke des Verbandes durch Ausübung ihres Wahlrechtes zu beeinflussen.


§ 6
Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
2. Die Mitglieder haben die Verbandssatzung einzuhalten und im Rahmen dieser Satzung getroffene Entscheidungen durchzuführen bzw. zu beachten.
3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bei Fälligkeit zu zahlen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem VAF unverzüglich mitzuteilen, wenn sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit und / oder der Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen ergeben.


§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder Auflösung der Firma oder juristischen Personen, welche Mitglied sind;
b) durch Kündigung, die dem Verbandsvorstand gegenüber mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären ist;
c) durch Ausschließung. Die Ausschließung kann nur erfolgen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt oder das Mitglied gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt, insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt sind. Die Ausschließung kann nur durch Mehrheitsbeschluss des gesamten Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen. Gegen einen Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied mit einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung mittels eingeschriebenen Briefs an den Vorsitzenden des Vorstandes zu.

2. Vom Tage des Ausscheidens oder des Ausschlusses ab erlöschen die Rechte des Mitgliedes auch am Verbandsvermögen. Das Mitglied bleibt jedoch für die Erfüllung sämtlicher ihn für dasjenige Geschäftsjahr, in dem die Kündigung wirksam wird oder der Ausschluss erfolgt, treffenden finanziellen Verpflichtungen haftbar.


§ 8
Organe des Verbandes

1. Die Organe des Verbandes sind folgende:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Fachausschüsse

2. Über jede Sitzung eines der Organe ist eine Niederschrift zu führen. Diese ist von dem Vorsitzenden der betreffenden Sitzung oder einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen und allen Teilnehmern zur Kenntnis zu bringen.


§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes, die nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, und zwar spätestens 6 Monate nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres, statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorsitzende es für erforderlich hält oder mindestens 20% der Mitglieder den Antrag stellen.
4. Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.
5. Alle Anträge, welche auf Wunsch von Mitgliedern behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Verbandsgeschäftsstelle eingereicht sein.
6. Über Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Anwesenden sich hierfür ausspricht.
7. Zu den Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
a) Erstattung des Geschäftsberichtes durch den Vorstand;
b) Verabschiedung der Jahresrechnung;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Vorstandes;
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer;
f) Genehmigung des Haushaltsplanes sowie Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder für das Geschäftsjahr;
g) Entscheidung über Berufung gegen Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7 c;
h) Satzungsänderungen;
i) Auflösung des Verbandes;
k) Beratung und Beschlussfassung über Anträge;
l) Wahl von Fachausschüssen und deren Mitglieder.

8.1 Jede Mitgliedsfirma hat eine Stimme. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als zurückgewiesen. Stimmenthaltungen werden für die Bewertung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt.
8.2 Wahlen können durch Handzeichen erfolgen. Bei Widerspruch eines Mitgliedes sind sie geheim durchzuführen. Über eine Auflösung des Verbandes ist nur geheime Abstimmung zulässig. Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.
9. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der auf der - ordnungsgemäß einberufenen - Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Die fraglichen Punkte sind vorher durch die Tagesordnung bekanntzugeben.
10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme bei Beschlüssen von Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Verbandes, wobei mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss; sonst muss binnen Monatsfrist eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser Versammlung kommt ggf. dann die Bestimmung unter § 9 Punkt 8 zum Zuge.
11. Über jede Mitgliederversammlung ist von einem Schriftführer, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 3 weiteren Mitgliedern. Er ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen, bleibt jedoch bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen selbst Mitglieder des Verbandes oder verantwortliche Angehörige einer Mitgliedsfirma sein. Das Amt ist persönlich und ehrenamtlich. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
3. Das Amt des Vorstandsmitgliedes ist nicht übertragbar. Im Verhinderungsfall kann sich jedoch der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
4. 'Vorstand' im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein. Für das Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende vertritt nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. Absatz 4 dieses Paragraphen) vertreten. Urkunden, durch die der Verband eine rechtliche Verpflichtung übernimmt, sind durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
6. Der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandsitzungen nach Bedarf ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz. Die Einladung erfolgen mindestens 2 Wochen vor dem Tage der Sitzung unter Beifügung einer Tagesordnung.
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
8. Der Vorstand gibt sich für die Erledigung eine eigene, jederzeit abänderbare Geschäftsordnung.
9. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien, nach denen die Maßnahmen zu Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu treffen sind. In wichtigen Fällen ist die Entscheidung der Mitglieder herbeizuführen.
10. Über die Vorstandssitzungen ist jeweils Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
11  Schriftstücke, die lediglich Benachrichtigungen enthalten, können von einem Vorstandsmitglied oder einem Geschäftsführer unterzeichnet werden.
12. Ein Geschäftsführer, sofern er berufen werden sollte, nimmt an den Vorstandssitzungen teil, ohne dass er stimmberechtigt ist.


§ 11
Ausschüsse

1. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. In jedem Ausschuss darf jedoch nur ein Vertreter einer Mitgliedsfirma tätig sein.
2. Die Ausschüsse haben die Belange ihres Arbeitgebietes wahrzunehmen und den Vorstand zu beraten.


§ 12
Geschäftsführer

1. Der Geschäftsführer, auch der ehrenamtliche Geschäftsführer, wird vom Vorstand bestellt.
2. Er ist dem Vorstand verantwortlich.
3. Der Vorstand ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung der Verbandsaufgaben weitere, für das jeweilige Aufgabengebiet fachlich qualifizierte Personen zu verpflichten.


§ 13
Ehrenamtliche Tätigkeiten

Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und deren Mitglieder, der ehrenamtliche Geschäftsführer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für Barauslagen erhalten die Mitglieder Ersatz.


§ 14
Beiträge

1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung aufgrund des genehmigten Haushaltplanes mit Empfehlung des Vorstandes festgelegt.
2. Die Beiträge sind auf schriftliche Anforderung zahlbar.
3. Der Beitrag ist ab dem Quartal zu entrichten, ab welchem die Mitgliedschaft erworben wird.
4. Assoziierte Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der in ihrem Ermessen steht, sich jedoch an der Größe des Unternehmens orientieren sollte.


§ 15
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Organe sowie der Geschäftsführer und sonstige für den Vorstand tätigen Personen sind in Bezug auf alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Ausscheiden aus dem Amt.


§ 16
Auflösung des Verbandes

1. Bei einem Auflöschungsbeschluss hat innerhalb von 6 Monaten die Liquidation stattzufinden. Die Abwicklung der Geschäfte wird von dem zuletzt im Amt gewesenen Vorstand erledigt.
2. Das vorhandene Verbandsvermögen ist an die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer im letzten Jahr bezahlten Beiträge zu verteilen.


§ 17
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.


§ 18
Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft zum Verband ergeben, gilt das Amtsgericht des Sitzes des Verbandes.


§ 19
Schlussbestimmungen

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder sonstwie unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Lücken sind in erster Linie nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung, im übrigen entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auszufüllen.
2. Diese Satzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und nachfolgend erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorangegangene Satzungen werden damit gegenstandslos.

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